Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA) ESI Group - StudieVersion
Endnutzer-Lizenzvereinbarung: StudieVersion
Für geschützte Programme (keine kostenlosen/Open-Source-Programme)
Veröffentlichungsdatum: 12. Juni 2018
Endnutzer-Lizenzvereinbarung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Definitionen
Alle nicht definierten, groß geschriebenen Wörter in dem vorliegenden Dokument werden in der Dienstleistungsvereinbarung definiert.
„Dokumentation“ bezieht sich auf die technische Dokumentation, einschließlich der paketbezogenenLeitfäden und Benutzerhandbücher, falls enthalten. Die Dokumentation kann entweder auf Papier gedruckt sein oder in elektronischer Form vorliegen.
Der „Lizenzgeber“ ist das Unternehmen „ESI Group“, der Herausgeber der Software, der entweder Inhaberder Rechte am geistigen Eigentum an dem lizenzierten Softwareprodukt ist oder vom Inhaber des Softwareprodukts autorisiert wurde, das Softwareprodukt zu kommerzialisieren und entsprechenden technischen Support anzubieten.
Der „Lizenznehmer“ ist die Rechtseinheit, die der lokalen Vertretung des Lizenzgebers den Auftrag erteilt hat, eine Lizenz für ein oder mehrere Softwareprodukte unter den Bestimmungen der vorliegenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung zu erwirken.
Eine „Lizenz“ besteht aus der vorliegenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung (den Allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls den Besonderen Bedingungen) und der entsprechenden Dienstleistungsvereinbarung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden somit per Definition ausdrücklich ausgeschlossen und finden nur Anwendung, wenn vom Lizenzgeber ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
„Lokale Vertretung des Lizenzgebers“ bezeichnet, wenn die Lizenz nicht direkt vom Lizenzgeber erteilt wird, einen Vertriebshändler, Vertreter oder Partner des Lizenzgebers, der vertraglich autorisiert ist, Lizenzen für das Softwareprodukt zu erteilen und auf Anfrage First-Level-Support und Schulungen anzubieten. Im Falleeiner direkten Lizenz ist der Begriff als „Lizenzgeber“ auszulegen.
„Softwareprodukt“ bezeichnet den gesamten oder einen bzw. mehrere Teile sämtlicher ausführbarer Codes der Computerprogramme und/oder Datenbanken (zum Beispiel ein Menschmodell), die vom Lizenzgeber lizenziert werden, sowie sämtliche Dokumentation oder verbundene Leitlinien und Handbücher (imFolgenden „Dokumentation“).
„Drittprodukt“ bezeichnet Computerprogramme oder Datenbanken, die nicht vom Lizenzgeberherausgegeben werden.
„Verwenden“ oder „Verwendung“ in Verbindung mit dem Softwareprodukt bedeutet Folgendes: das Laden oder Speichern des Softwareprodukts im Ganzen oder in Teilen auf Computern oder Servern, um eine im Programm enthaltene Anweisung auszuführen, das Ausführen des Softwareprodukts, das Verarbeiten von im Softwareprodukt enthaltenen Daten oder das Anzeigen eines Teils des Softwareprodukts durch dieAusführung der besagten Anweisungen. Die Begriffe „verwenden“ oder „Verwendung“ in Verbindung mitder entsprechenden Dokumentation sind nach ihrer primären und allgemeinen Bedeutung auszulegen.
1 - Umfang der Lizenz
1.1 - Unter dieser Lizenz gewährte Rechte
Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer hiermit das zeitlich beschränkte, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung des Softwareprodukts zu Bewertungszwecken (das ausschließlich in maschinenlesbarem, ausführbarem Code bereitgestellt wird) unter den Bestimmungen und Konditionen der vorliegenden Testlizenz.
Dem Lizenznehmer steht es frei, die mit seinen eigenen Daten und durch die autorisierte Nutzung des Softwareprodukts gewonnenen Ergebnisse zu verwenden. Dieses Recht unterliegt den hierin enthaltenen Bedingungen.
Der Lizenznehmer muss die Nutzung des Softwareprodukts auf Folgendes beschränken:
- seine eigenen Bedürfnisse zum Testen des Softwareprodukts;
- DerBegriff„eigeneBedürfnisse“imFalledervorliegendenTestlizenzSCHLIESSTausdrücklichFolgendes AUS:
- für Dritte erbrachte Computing-Dienste, auch wenn die Tätigkeit des Lizenznehmers solche Services umfasst.
- jegliche Vorstellung des Softwareprodukts gegenüber der Konkurrenz des Lizenzgebers oder Vertretern dieser Konkurrenz.
- Bezüglich der Beschränkung auf Bewertungszwecke ist die Verwendung des Softwareprodukts zu betrieblichen Zwecken zu Gunsten einer kommerziellen Geschäftstätigkeit des Lizenznehmers ausdrücklich untersagt.
Die vorliegende Lizenz gewährt dem Lizenznehmer NICHT das Recht:
- das Softwareprodukt mit oder ohne Gebühr unterzulizenzieren oder weiterzuverbreiten;
- Daten durch beliebige Mittel aus einer Datenbank des Softwareprodukts zu einem Zweck zu extrahieren, der nicht mit der vorgesehenen Verwendung des Softwareprodukts kompatibel ist;
- Fehler zu korrigieren, da sich der Lizenzgeber dieses Recht vorbehält.
Es dürfen keine Benchmark-Ergebnisse ohne die vorige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers an Dritte (jenseits des Konzerns des Lizenznehmers) veröffentlicht oder kommuniziert werden. Das gilt immer, wenn eine solche Publikation oder Kommunikation einen Vergleich zwischen dem Softwareprodukt und anderen Computerprogrammen enthält.
Der Lizenznehmer ist gemäß den Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung im Anhang zu Wartungsdiensten berechtigt, ausnahmsweise wird die Dauer der Dienstleistungsvereinbarung diesbezüglich auf die Dauer der Testlizenz beschränkt.
Wenn sich der Lizenznehmer für eine Standard-Endnutzerlizenz (d. h. keine Testlizenz) während der vorliegenden Testlizenz entscheidet, müssen die Parteien eine weitere Vereinbarung mit den Standardbedingungen und -konditionen des Lizenzgebers zur weiteren Verwendung des Softwareprodukts unterzeichnen. Auf diese Option kann jederzeit während des festgelegten Testzeitraums zurückgegriffen werden.
1.2 - Lizenzgebühren
Die vorliegende Lizenz wird bei der vollständigen Zahlung der entsprechenden Nutzungsgebühren gewährt. Wenn ein temporärer Lizenzschlüssel kommuniziert wird und die Zahlung der vollständigen Gebühr gemäß den vereinbarten Bestimmungen nicht erfolgt, wird das Nutzungsrecht für das Softwareprodukt ohne jegliche Ansprüche seitens des Lizenznehmers gekündigt.
1.3 - Lieferung und Gültigkeit der Lizenz
Die Lieferung des Softwareprodukts gilt mit der elektronischen Ausgabe und Zusendung der Lizenzschlüssel als abgeschlossen, mit denen der Lizenznehmer das Softwareprodukt für die vereinbarte Konfiguration benutzen kann.
Die Lizenz gilt ab der elektronischen Übermittlung des ersten Passworts an den Lizenznehmer.
Als Ausnahme von den obigen Regeln ist der Lizenzgeber berechtigt, die Wartung (den Dienstleistungsvertrag) wenn eine zwingende Vorschrift das Recht, die Produkte in das Land des Lizenznehmers zu exportieren, einschränkt.
1.4 - Installation
Die Installation des Softwareprodukts ist alleinige Verantwortung des Lizenznehmers und muss in Übereinstimmung mit den vom Lizenzgeber bereitgestellten Installationsleitfäden erfolgen.
Wenn die Installation fehlschlägt, muss der Lizenznehmer umgehend die lokale Vertretung des Lizenzgebers informieren. Die lokale Vertretung des Lizenzgebers und der Lizenznehmer werden miteinander kommunizieren und sich bemühen, schnell eine effektive Lösung zu finden. Wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Lösung gefunden wird, verpflichtet sich der Lizenzgeber dazu, sich in gutem Glauben mit dem Lizenznehmer in Kontakt zu setzen, um eine für beide Parteien akzeptable Lösung zu finden.
2 - Hardware
2.1 - Grundsatz der Nichtübertragung auf andere Hardware
Das Softwareprodukt kann auf jeder beliebigen Hardware installiert werden und der Lizenznehmer kann den Installationsort wechseln. Bezüglich des Speicherorts der Dateien oder des Systems, das die Nutzung ermöglicht, egal ob es sich um ein in Hardware eingestecktes Dongle oder auf Hardware (lokaler Computer oder Server) installierte Lizenzdateien handelt, darf die Übertragung dieser Lizenzdateien oder des Dongles auf andere Hardware nur Lizenznehmern genehmigt werden, die zu Support und Wartung berechtigt sind und ausschließlich auf eine identische Hardware- und Softwarekonfiguration und auch nur in dem Fall, dass die Übertragung aufgrund veralteter oder fehlerhafter Hardware erforderlich ist.
Der Lizenznehmer muss diese Fehler oder Veralterung nachweisen und der Lizenzgeber kann eine angemessene Gebühr für diese Übertragung erheben, die in der Preisliste des Lizenzgebers aufgeführt ist.
2.2 - Keine Änderungen an der Systemkonfiguration (Hardware and software)
Der Lizenznehmer bestätigt, über die erforderliche Mindestkonfiguration zur Verwendung des Softwareprodukts informiert worden zu sein. Der Lizenznehmer erhebt weder Ansprüche noch erteilt er Garantien bezüglich der Kompatibilität des Softwareprodukts mit anderen Konfigurationen.
2.3 - Verpflichtungen des Lizenznehmers nach einer autorisierten Übertragung
Um Falle eines Austauschs der Hardware gemäß 2.1. ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Löschung oder Vernichtung des Softwareprodukts auf der vorausgehenden Hardware oder anderen Computergeräten sicherzustellen, die entweder ausrangiert oder nicht mehr mit dem Softwareprodukt verwendet werden. Diese Softwareprodukte müssen dauerhaft von dieser Hardware gelöscht oder vernichtet werden.
3 - Interoperabilität
3.1 - Interoperabilität: Verwendung innerhalb der Europäischen Union
Wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt innerhalb der Europäischen Union verwendet, finden folgende Bestimmungen Anwendung:
Wenn der Lizenznehmer die Interoperabilität des Softwareprodukts mit einem fremden Produkt herstellen möchte, informiert der Lizenznehmer die lokale Vertretung des Lizenzgebers zunächst über seine Absicht.
Anschließend kann der Lizenznehmer entscheiden, ob er die erforderlichen Schnittstelleninformationen preisgeben oder ein kommerzielles Angebot unterbreiten möchte, um eine auf die Interoperabilität ausgerichtete Entwicklung zu fördern. Diese beinhaltet die Verbesserung des Softwareprodukts oder die Erstellung eines Zwischenprogramms.
Wenn der Lizenznehmer das kommerzielle Angebot des Lizenzgebers ablehnt, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, ohne weitere Begründungen zu fordern, die geforderten Schnittstelleninformationen unter den strengen Bedingungen einer vom Lizenzgeber erstellten und vor jeglicher Offenlegung zu unterzeichnenden Geheimhaltungsvereinbarung zur Verfügung, um die gewünschte Interoperabilität zu erreichen.
Im letzteren Fall muss der Lizenznehmer entsprechende Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, um die Interoperabilität mit dem betreffenden Drittprodukt zu gewährleisten. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die neue Version bereit, die der Lizenznehmer verpflichtet ist zu verwenden, um etwaige Wartungsarbeiten zu erleichtern.
Alle Gebühren für die neue Version müssen vom Ursprung der Änderungen abhängig sein:
- wenn vom Lizenznehmer gefordert, muss der Lizenznehmer die Gebühren für spezielle Entwicklungen und verbundene Wartungsarbeiten zahlen;
- wenn Teil des Entwicklungsplans des Lizenzgebers, zahlt der Lizenznehmer nur die Gebühren für die Erneuerung seiner Lizenzen, um die neue Version zu erhalten.
3.2 - Interoperabilität: Verwendung außerhalb der Europäischen Union
Wenn der Lizenznehmer die Interoperabilität des Softwareprodukts mit einem fremden Produkt herstellen möchte, informiert der Lizenznehmer die lokale Vertretung des Lizenzgebers zunächst über seine Absicht. Anschließend kann der Lizenzgeber ein kommerzielles Angebot für die Entwicklung erforderlicher Änderungen oder Ergänzungen zu dem Softwareprodukt unterbreiten, um die Interoperabilität zu erreichen. Für die Erstellung eines solchen Angebots kann abhängig vom Umfang des Projekts und vorausgesetzt, dass der Lizenznehmer zuvor eine Kostenschätzung erhalten hat, eine Gebühr erhoben werden.
4 - Geistiges Eigentum
4.1 - Garantie
Der Lizenzgeber erklärt hiermit, dass er der Inhaber aller Rechte am geistigen Eigentum bezüglich des Softwareprodukts ist oder dass er vom Inhaber der besagten Rechte autorisiert wurde, das Softwareprodukt zu kommerzialisieren, und er bestätigt, dass keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzt werden.
Der Lizenznehmer muss den Lizenzgeber sofort informieren, wenn der Lizenznehmer bezüglich seiner Verwendung des Softwareprodukts belangt wird. Der Lizenzgeber übernimmt auf eigene Verantwortung und Kosten die Verteidigung und Beilegung des Rechtsstreits. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, mit dem Lizenzgeber auf Kosten des Lizenzgebers uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, sofern der Lizenzgeber die Interessen beider Parteien bewahrt.
Der Lizenzgeber haftet für keine Verletzungsklagen, wenn dieser Verletzung eine Änderung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer oder dessen Kombination, Betrieb oder Verwendung mit Programmen oder Geräten zugrundeliegt, die nicht vom Lizenzgeber angegeben wurden, zugrundeliegt.
Die vorstehenden Freistellungsverpflichtungen sind davon abhängig, dass der Lizenznehmer den Lizenzgeber umgehend schriftlich über Ansprüche, Klagen oder Forderungen informiert, für die eine Freistellung verlangt wird, und anschließend uneingeschränkt auf Kosten des Lizenzgebers die Verteidigung, Beilegung oder den Vergleichsvorschlag unterstützt.
Neben den oben genannten Ausnahmen haftet der Lizenzgeber für keine spezielle, zufällige oder Folgeschäden jeglicher Art. Wird der Lizenznehmer von einer Drittpartei dazu gezwungen, die Verwendung des Softwareprodukts einzustellen, übernimmt der Lizenznehmer jedoch alle dadurch entstehenden direkten Schäden.
4.2 - Verletzung durch den Lizenznehmer
Gegen den Lizenznehmer können Verletzungsverfahren angestrengt werden, wenn der Lizenznehmer eine Verletzungshandlung begeht.
Dem Lizenznehmer ist es ohne die schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers in einer separaten Vereinbarung strengstens untersagt, das gesamte oder Teile des Softwareprodukts, einschließlich der Dokumentation, zu welchen Zwecken auch immer zu reproduzieren, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu verbreiten. Wenn die Dokumentation des Softwareprodukts in elektronischem Format bereitgestellt wird, wird hiermit die Genehmigung erteilt, eine Kopie auszudrucken.
Jede Verletzungshandlung durch Dritte, von der der Lizenznehmer Kenntnis erlangt, müssen dem Lizenznehmer unverzüglich mitgeteilt werden, damit dieser über die weitere Vorgehensweise bestimmen kann.
4.3 - Vermerke (Eigentumsvermerke und sonstige)
Der Lizenznehmer darf keine Copyright-, Patent-, Marken-, Eigentums- oder Rechtsvermerke verändern oder entfernen, die auf oder in den Kopien des Softwareprodukts enthalten sind. Der Lizenznehmer muss all diese Vermerke auf oder in allen Kopien des lizenzierten Produkts in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung darstellen.
4.4 - Sicherheit und Überprüfungen
Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor:
- Sicherheitsmechanismen innerhalb des Softwareprodukts einzubetten, um die Informationen über die Verwendung zu überwachen, zu speichern und zu übermitteln und die Einhaltung dieser Lizenz sicherzustellen, mit dem Hinweis darauf, dass die Sicherheitsmechanismen:
- nur im Falle einer Verletzung greifen (Verwendung einer illegalen Kopie);
- nicht auf geschützte Daten zugreifen können, die der Lizenznehmer durch die Verwendung des Softwareprodukts erstellt hat (der Zugriff auf geschützte Daten, die erstellt oder geändert wurden, oder auf Erstellungs- oder Änderungsergebnisse ist unmöglich);
- ein Hardware-Verriegelungsgerät, Lizenzverwaltungssoftware oder einen Lizenzberechtigungsschlüssel verwenden, um den Zugriff auf das Softwareprodukt zu kontrollieren.
Der Lizenznehmer darf keine Schritte unternehmen, um den Zweck dieser Sicherheitsvorkehrungen zu vereiteln, zu umgehen oder aufzuheben. Die Verwendung des Softwareprodukts ohne das vom Lizenzgeber bereitgestellte Verriegelungsgerät oder den erforderlichen Berechtigungsschlüssel ist untersagt.
Der Lizenznehmer ist berechtigt, den Lizenznehmer während der Geschäftszeiten zu kontrollieren oder an seiner Stelle einer Kontrolle zu unterziehen, um sicherzustellen, dass alle Bedingungen der vorliegenden Lizenz beachtet werden. Der Lizenzgeber kündigt derartige Kontrollen mindestens drei Geschäftstage zuvor an.
5 - Datenschutz
Der Lizenznehmer bestätigt hiermit und stimmt zu, dass die lokale Vertretung des Lizenzgebers oder der Lizenzgeber die Kontaktdaten und ein Minimum an personenbezogenen Daten der Mitarbeiter des Lizenznehmers verarbeiten, die die lokale Vertretung des Lizenzgebers oder den Lizenzgeber kontaktieren, um die Services in der Dienstleistungsvereinbarung im Anhang in Anspruch zu nehmen, die dem Lizenznehmer gemäß Abschnitt 1.1 oben und der Dienstleistungsvereinbarung zustehen.
Die zu verarbeitenden persönlichen Daten umfassen hauptsächlich den Vor- und Nachnamen, die Berufsbezeichnung, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer, um die in der Dienstleistungsvereinbarung beschriebenen Services erbringen zu können.
Mit der Verarbeitung der persönlichen Daten der Mitarbeiter des Lizenznehmers wird Folgendes bezweckt:
- Bereitstellung von Services entsprechend der vorliegenden Lizenz (einschließlich des Angebots, der Bereitstellung von Lizenzschlüsseln oder in der Dienstleistungsvereinbarung enthaltenen Services).
- Direktmarketing durch den Lizenzgeber oder dessen Partner.
Die Bereitstellung dieser Informationen ist obligatorisch, da der Lizenznehmer kontaktiert werden können muss:
- um die Lizenz (einschließlich der Lizenzschlüssel) und die in der Dienstleistungsvereinbarung enthaltenen Services bereitzustellen,
- um die vom Lizenznehmer bereitgestellte Liste der Schlüsselnutzer und der Personen zu überprüfen, die die lokale Vertretung des Lizenzgebers oder den Lizenzgeber kontaktieren.
Werden diese Informationen nicht angegeben, kann sich die Bereitstellung der Services oder der Lizenz verzögern (bis die geforderten Informationen bereitgestellt werden) oder möglicherweise gar nicht erfolgen.
Die Empfänger dieser persönlichen Daten sind die Mitarbeiter des Konzerns des Lizenzgebers (der Lizenzgeber und seine Partner).
Der Lizenznehmer stimmt zu, dass die Daten ins Ausland an einen externen Unterauftragnehmer des Lizenzgebers übermittelt werden können;
Der Lizenznehmer stimmt ferner zu, dass der Lizenzgeber und die lokale Vertretung des Lizenzgebers die persönlichen Daten in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Lizenznehmers verarbeiten, um eine Vereinbarung zu seinen Gunsten zu errichten.
Es ist alleinige Verantwortung des Lizenznehmers, (a) die Genehmigung der betroffenen Personen für diese Verarbeitung einzuholen und (b) die betroffenen Personen über ihre Rechte bezüglich ihrer persönlichen Daten zu informieren, einschließlich hinsichtlich des Rechts auf Zugriff/Berichtigung und Löschung. Darüber hinaus ist der Lizenznehmer auch allein verantwortlich dafür, solche Anträge seitens seiner Mitarbeiter zu bearbeiten und den Lizenzgeber darüber zeitnah zu informieren. Der Lizenzgeber wird solche Anträge entsprechend beantworten.
Der Lizenznehmer stimmt zu, die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen des Datenschutzes einzuhalten, und bestätigt und erklärt ferner, dass er allein für die Genauigkeit, Qualität und Rechtmäßigkeit der persönlichen Daten und die Methode, mit der der Lizenznehmer diese persönlichen Daten erfasst hat, verantwortlich ist.
6 - Export durch den Lizenznehmer (wenn schriftlich vom Lizenzgeber genehmigt)
Die Einhaltung der Compliance ist alleinige Verantwortung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer stimmt hiermit zu, das Softwareprodukt in Übereinstimmung mit allen Vorschriften zu verwenden, die für die Verwendung des Softwareprodukts in bestimmten Bereichen gelten oder diese einschränken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Exportbestimmungen. Wenn der Lizenznehmer beabsichtigt, das Softwareprodukt zu exportieren, muss er dies dem Lizenzgeber oder der lokalen Vertretung des Lizenzgebers bei der Bestellung der Lizenz schriftlich mitteilen.
Der Lizenzgeber und die lokale Vertretung des Lizenzgebers erteilen keine Zusicherungen oder Garantien bezüglich des Exportrechts des Lizenznehmers und sie weisen ausdrücklich jegliche Haftung bezüglich Exporten zurück und weisen darauf hin, dass sie dem Lizenznehmer keinerlei Unterstützung in Bezug auf Exportangelegenheiten leisten werden.
7 - Gewährleistung und Haftung
Der Lizenzgeber garantiert die Konformität des Softwareprodukts mit den in der vom Lizenzgeber veröffentlichten Dokumentation erwähnten Spezifikationen sowie die Funktionsfähigkeit des Softwareprodukts gemäß diesen Spezifikationen auf einer Plattform, die mit der erforderlichen Hardwarekonfiguration gemäß der Dokumentation eingerichtet wurde.
Der Lizenzgeber garantiert NICHT, dass:
- die im Softwareprodukt enthaltenen Funktionen die Anforderungen des Lizenznehmers erfüllen werden;
- diese Funktionen es dem Softwareprodukt ermöglichen werden, Ziele zu erreichen, die sich der Lizenznehmer vorgenommen hat;
- diese Funktion in der vom Lizenznehmer ausgewählten Kombination funktionieren werden;
- der Betrieb des Softwareprodukts unterbrechungs- und fehlerfrei sein wird.
Der Lizenznehmer trägt die alleinige Verantwortung für
- die Installation des Softwareprodukts;
- angemessene Maßnahmen, um jedes betroffene Softwareprodukt ordnungsgemäß zu testen, zu betreiben und zu verwenden;
- die Auswahl der Softwareprodukte, um die gewünschten Ergebnisse des Lizenznehmers und alle daraus entstehenden Resultate zu erreichen; und
- die Auswahl, Verwendung und die Ergebnisse anderer Computerprogramme, Datenbanken oder Programmiergeräte oder -dienste, die in Zusammenhang mit dem Softwareprodukt verwendet werden.
Jede Garantie oder Haftung des Lizenzgebers erlischt sofort, wenn der Lizenznehmer das Softwareprodukt in einer unangemessenen Konfiguration verwendet oder der Lizenznehmer oder Dritte nicht ausdrücklich vom Lizenzgeber autorisierte Veränderungen daran vornehmen.
8 - Kündigung aus wichtigem Grund
Wenn die Verwendung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer die Bedingungen der vorliegenden Vereinbarung nicht erfüllt, ist der Lizenzgeber berechtigt, diese Vereinbarung umgehend mittels formeller Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
Der Empfang dieses Kündigungsschreibens begründet für den Lizenznehmer die Verpflichtung, das Softwareprodukt von allen Computern oder Geräten zu entfernen oder zu löschen und alle Kopien der Dokumentation unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
Der Lizenznehmer sendet daraufhin unverzüglich eine schriftliche Bestätigung an den Lizenzgeber, dass er diese Verpflichtung erfüllt hat.
9 - Verschiedenes
9.1 -Fallstudien und Kundenfeedback
Sofern nicht anderweitig angegeben, ist der Lizenzgeber berechtigt, kommerzielle oder informative Hinweise zur Verwendung des lizenzierten Softwareprodukts durch den Lizenznehmer zu veröffentlichen, solange er damit keine bestehenden Geheimhaltungsverpflichtungen zwischen dem Lizenzgeber, der lokalen Vertretung des Lizenzgebers und dem Lizenznehmer verletzt.
Dem Lizenzgeber steht es frei, Feedback über das Softwareprodukt, das ihm vom Lizenznehmer mitgeteilt wurde, uneingeschränkt zu verwenden (das heißt auf jegliche Art, zu jeder Zeit, mit allen Mitteln, in jedem Format, überall auf der Welt und kostenfrei): entweder direkt oder durch die lokale Vertretung des Lizenzgebers und unabhängig vom Format der Mitteilung.
Feedback bezeichnet Mitteilungen des Lizenznehmers bezüglich Ideen, Anregungen, Anleitungen oder anderen Informationen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Testergebnisse des Lizenznehmers oder vorgeschlagene Verbesserungen des Softwareprodukts.
9.2 - Verzichtsverbot
Nichts an der Haltung oder den Handlungen des Lizenzgebers oder der lokalen Vertretung des Lizenzgebers (Beispiele: Verzögerungen, Untätigkeit oder Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung) darf weder als ein Verzicht auf Rechte im Ganzen oder in Teilen, die per Gesetz oder von dieser Lizenz gewährt werden, noch als Genehmigung oder Hinnahme jeglicher Art ausgelegt werden, durch die dem Lizenznehmer die Fortsetzung eines Fehlverhaltens oder eines Verstoßes gegen die vorliegende Vereinbarung erlaubt wäre.
9.3 - Salvatorische Klausel
Wenn eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung für ungültig erklärt werden sollten, bleiben alle übrigen Bestimmungen vollständig in Kraft, sofern nicht gesetzlich festgelegt ist, dass die Nichtigkeit einer Bestimmung die Ungültigkeit aller anderen Bestimmungen nach sich zieht.
Darüber hinaus müssen die Parteien alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um diese Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die die geltenden Gesetze erfüllt und der Absicht der ursprünglichen ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
9.4 - Vertragsdokumente
Alle Lizenzen des Softwareprodukts unterstehen der vorliegenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Besonderen Geschäftsbedingungen (falls vorhanden) und der hiermit per Verweis in die vorliegende Lizenz aufgenommenen Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung. Der Lizenznehmer behält sich das Recht vor, die vorliegenden Bedingungen und Konditionen jederzeit zu ändern und anzupassen.
Die Endnutzerlizenz wird ausschließlich unter den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährt. Die allgemeinen Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lizenzgeber ist an keine andere Vereinbarung oder allgemeine Bedingungen gebunden und weist alle Änderungen und Modifikationen an der vorliegenden Lizenz zurück, sofern nicht schriftlich in einer Vereinbarung mit den ermächtigten Vertretern des Lizenzgebers beschlossen.
9.5 - Prioritätsfolge
Die nachstehenden Vertragsdokumente sind in absteigender Prioritätsfolge aufgeführt:
- Die Besonderen Bestimmungen der vorliegenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung
- Die Allgemeinen Bestimmungen der vorliegenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung
- Die entsprechenden Bestimmungen der Dienstleistungsvereinbarung für die hierin festgelegte Dienstleistungsstufe
- Das dem Lizenznehmer unterbreitete Angebot
- Die Bestellung des Lizenznehmers.
10 - Jurisdiction
Als Gerichtsstand gilt das Gericht der Region, in der das Softwareprodukt verwendet wird. Die Auslegung und Durchsetzung der vorliegenden Vereinbarung unterliegt den lokalen Gesetzen des Lizenznehmers (d. h. den Gesetzen der Region, in der das Softwareprodukt verwendet wird).
Zu Urkund dessen haben die Parteien die Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch ihre ordnungsgemäß ermächtigten Geschäftsleiter oder Vertreter veranlasst.